AGB von Event & Marketing Hinz

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Event und Marketing Hinz, Inhaberin Sigrid Hinz, Stand 22.05.2018

 


A. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen von Event und Marketing Hinz, die vom Kunden beauftragt werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Mit Beauftragung von Event und Marketing Hinz durch den Kunden erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

1. Vertragsgegenstand

1.    Der Kunde beauftragt Event und Marketing Hinz mit den Vertragsleistungen entsprechend des zeitlich letzten Angebots von Event und Marketing Hinz. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen (Events).

2.    Es ist Event und Marketing Hinz gestattet, zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang tritt Event und Marketing Hinz gegenüber Dritten als Generalunternehmer auf. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt - wenn nicht anders schriftlich vereinbart - unmittelbar zwischen Event und Marketing Hinz und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch Event und Marketing Hinz erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss von Event und Marketing Hinz ist nicht vorgesehen und bedarf der vorhergehenden Zustimmung.

2. Durchführung der Vertragsleistungen

1.    Die Durchführung der Vertragsleistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Kunden und Event und Marketing Hinz. Event und Marketing Hinz wird den Kunden über den Stand der Vorbereitung und die Durchführung der Leistungen informieren. Ist eine Partei mit der Arbeitsweise und dem Verhalten der anderen Partei in wesentlichen Punkten nicht einverstanden, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als vertragsgemäß.

2.    Der Kunde kann nach Erteilung des Auftrages angemessene Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen verlangen. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus solchen vom Kunden gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen, für die Event und Marketing Hinz nicht einsteht.

3.    Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Event und Marketing Hinz kostenlos bzw. wie vertraglich vereinbart erbracht werden.

4.    Der Kunde hat im Falle des Leistungsverzugs Event und Marketing Hinz schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, um den Verpflichtungen nachzukommen. Sollte Event und Marketing Hinz diesen Termin nicht einhalten, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Auftrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts erbrachte Teilleistungen von Event und Marketing Hinz sind entsprechend zu vergüten.

3. Geheimhaltung

1.    Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich.

2.    Event und Marketing Hinz verpflichtet Dritte, die zur Erfüllung der Leistung beauftragt wurden, zur Wahrung der Geheimhaltung nach Absatz 1.

4. Copyright / Urheberrecht

1.    Das Urheberrecht an allen von Event und Marketing Hinz oder ihren beauftragten Dritten erstellten Konzepten, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen ist durch den Kunden zu wahren und darf von ihm nur im vereinbarten Vertragsumfang genutzt werden.

2.    Weitergehende Nutzungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Urheber.

3.    Bearbeitung oder Veränderung der von Event und Marketing Hinz gestalteten Vertragsleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von Event und Marketing Hinz zulässig.

4.    Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei den Urhebern. Nutzt der Kunde Konzepte, die eine geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfung von Event und Marketing Hinz oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages, so ist eine gesonderte Honorarabsprache zu angemessenen Bedingungen zu treffen.

5. Gewährleistung und Haftung

1.    Für die Erfüllung der nach diesem Vertrag und sämtlicher Aufträge im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen haftet Event und Marketing Hinz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in den Grenzen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.    Event und Marketing Hinz haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen, die nicht von ihr im vereinbarten Leistungsumfang gem. 1. eingebracht werden. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.    Mängel an den Vertragsleistungen sind unverzüglich an Event und Marketing Hinz anzuzeigen. Dem Kunden steht das Recht zu, dass sämtliche Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. Sofern Event und Marketing Hinz den Mangel nicht behebt oder eine Behebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Kunde Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen im Übrigen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflicht handelt, bei denen Event und Marketing Hinz nur für den bei Vertragsschluss erkennbaren Schaden haftet.

4.    Soweit das Gesetz keine Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung) vorsieht, bleiben die Schadenersatzsprüche des Kunden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5.    Event und Marketing Hinhz tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche bei Vertragsrücktritt (Stornierungskosten)

1.    Bei Stornierung einer Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, steht Event und Marketing Hinz ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu.

2.    Unabhängig davon verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:
Absage der Veranstaltung nach Vertragsabschluss = 25%
Absage der Veranstaltung nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 50%
Absage der Veranstaltung innerhalb der verbleibenden 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100%
Absage der Veranstaltung innerhalb 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100% zzgl. weiterer Stornierungskosten aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc., diese werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

3.    Berechnungsgrundlage der Stornogebühren sind die 100% Listenpreise. Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet.

4.    Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.

5.    Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

7. Vergütung

1.    Der Kunde zahlt die im Angebot aufgeführten und beauftragten Vergütungen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.    Die oben genannten Kosten sind in Raten zu bezahlen. Die erste Rate in Höhe von 50% der Gesamtsumme ist 14 Tage vor der vertraglich vereinbarten Veranstaltung durch Überweisung auf eines der Konten zu leisten. Diese Vorauszahlung ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Kunde erhält eine entsprechende Akontorechnung. Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. der variablen Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung gestellt. Dieser Betrag wird zehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.    Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur gegen gesonderte Vergütung erbracht.

B. Vermietung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vermietung von Sachen von Event und Marketing Hinz insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekorationsmaterial.

1. Allgemeines

1.    Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

2.    Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

3.    Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

2. Angebot und Preise

1.    Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Sie erfolgen freibleibend.

2.    Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3.    Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.

4.    Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Erfüllung

1.    Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

4. Zahlungsbedingungen

1.    Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung handelt.

2.    Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat, in Ansatz zu bringen.

5. Unterrichtungspflicht

1.    Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.

2.    Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.

3.    Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.

6. Untervermietung

1.    Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

2.    Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

7. Gewährleistung und Haftung

1.    Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache schriftlich die Mangelfreiheit der Mietsache.

2.    Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn - bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, dieser beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird,- der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht,- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt,- Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

3.    Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinaus gehende Haftung des Mieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt der Vermieter keine Haftung.

8. Rückgabe

1.    Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in einem mangelfreien Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.

2.    Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.

3.    Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, dem Vermieter steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

9. Besondere Pflichten des Mieters

1.    Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, ins besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

10. Verletzung der Pflichten und Schadenersatz

1.    Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.

11. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

1.    Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

2.    Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

12. Werkarbeiten des Vermieters

1.    Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

2.    Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

3.    Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

4.    Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

5.    Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.

6.    Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

 

C. Sonstige Bestimmungen

1.    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

2.    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3.    Für den Fall, dass die vertraglichen Vereinbarungen Veranstaltungsleistungen gemäß Ziffer A und Mietleistungen gemäß Ziffer B beinhalten, gelten für die Berechnung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen ausschließlich die Bestimmungen A 6.

4.    Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA Gebühren fällig werden, so zahlt diese der Kunde, sofern nicht anders vereinbart. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.

5.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Lübeck.

6.    Verträge und sämtliche erteilten Aufträge unterliegen der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.